Lustbarkeitsabgabeverordnung

01.01.2017

LUSTBARKEITSABGABEVERORDNUNG

Die Marktgemeinde Wolfern ändert die vom Gemeinderat am 10. März 2016 beschlossene Lustbarkeitsabgabeverordnung ab und beschließt aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch § 15 Abs. 3 Z. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 und des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 in der Fassung Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 2016 LGBl. 58/216 diese als Neufassung wie folgt:

§ 1 Gegenstand der Abgabe

Lustbarkeiten sind alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen.

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.