Ortstaxe

Information Oö. Tourismusgesetz 2018 – „Ortstaxe neu"

1. Ortstaxe als einheitliche Landesabgabe:

Mit 1.1.2019 wird die Ortstaxe von einer Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt. Damit einhergehend ist vorgesehen, dass Nächtigungsgäste in allen oberösterreichischen Gemeinden – und damit auch in den Nicht-Tourismusgemeinden - eine Ortstaxe entrichten müssen. Diese beträgt landesweit einheitlich 2,20 Euro. Von diesem Betrag verbleiben 5 % der Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung. Liegt die Gästeunterkunft in einer Tourismusgemeinde oder ist der betreffende Unternehmer einem Tourismusverband als freiwilliges Mitglied beigetreten, fließt der übrige Betrag (95 %) dem Tourismusverband zu. Ist dies nicht der Fall, fließt der betreffende Betrag an die Landes-Tourismusorganisation (LTO).

2. Gästeunterkünfte:

Gemäß § 47 Abs. 2 unterliegen der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortstaxenpflicht endet nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Gästeunterkünfte sind:

  • Gewerbliche Unterkunftsstätten,
  • Campingplätze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper,
  • Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
  • der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.

2.1. Privatunterkünfte:

Unter Privatunterkünfte sind zu verstehen:

  • Privatzimmervermietung oder
  • die kurzfristige Raumvermietung ohne Dienstleistung.

Die Privatzimmervermietung ist nur in dem Haus zulässig, in dem sich der eigene Hausstand befindet. Sie ist auf maximal 10 Betten beschränkt.

Um eine kurzfristige Raumvermietung handelt es sich, wenn der Aufenthalt des Gastes bzw. der gemeinsamen Gäste nicht länger als 30 Tage dauert. Der Vermieter übernimmt als Dienstleistung lediglich die Endreinigung. Laut Erlass vom 5.4.2001, Ge-060025/425-2001-Pö, sind auf privater Basis maximal drei Wohnungen mit je vier Betten zulässig.

Nach § 35 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist sowohl die Privatzimmervermietung als auch die kurzfristige Raumvermietung der Gemeinde anzuzeigen. Unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird angemerkt, dass das Unterlassen der Anzeige nach § 35 Abs. 1 über die entgeltliche Beherbergung von Gästen in einer Privatunterkunft oder die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Unterkunft für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen als Wohnraum eine Verwaltungsübertretung darstellt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen ist.

2.2. Diensteanbieter (AirBnB, etc.):

Das Gesetz sieht vor, dass die Gemeinden mit den Diensteanbietern eine Vereinbarung abschließen können, nach welcher der Diensteanbieter die Ortstaxe direkt von den Gästen einhebt und diese mit der Gemeinde verrechnet.

Sollten Sie Vertragspartner eines Diensteanbieters sein, würde Ihnen dieser gegebenenfalls nähere Informationen über eine solche Vereinbarung mitteilen.

3. Befreiungen von der Ortstaxe:

Von der Ortstaxenpflicht ausgenommen sind gem. § 50 Oö. Tourismusgesetz 2018:

  1. Personen bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden,
  2. Personen, die aus Anlass der Absolvierung einer (Hoch-)Schule, einer Lehre oder des Wehr- oder Zivildienstes nächtigen,
  3. Personen, die an einer Veranstaltung einer Jugendorganisation teilnehmen und in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen,
  4. Busfahrer und Reiseleiter sowie
  5. Personen, die im Katastrophenfall in einer Gästeunterkunft nächtigen müssen.

4. Datenübermittlung, Einhebung und Abführung:

Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat der Gemeinde binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses elektronisch bzw. in Form von Durchschlägen der Gästeverzeichnisblattsammlung zu übermitteln. Allfällige Belege über Befreiungsgründe sowie eine vorzeitige Abreise des Gastes sind ebenfalls binnen 48 Stunden (nach der Abreise) zu melden.

Die Gemeinde hat dem Unterkunftgeber bzw. der Unterkunftgeberin aufgrund der gemeldeten Daten monatlich bis 15. des Folgemonats folgende Daten bekannt zu geben: 

  • die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und
  • den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag.

Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber kann bis Monatsende eine eigene Abgabenerklärung einreichen. Andernfalls gilt die Mitteilung der Gemeinde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.

Variante:

Die Gemeinde kann mit einzelnen oder allen Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern eine Vereinbarung treffen, dass anstelle der Übermittlung der Daten des Gästeverzeichnisses für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einreichen ist: 

  • Anzahl der abgabepflichtigen und
  • der abgabebefreiten Nächtigungen und
  • den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag.

Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und die eingehobenen Abgaben monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

5. Abführung der Ortstaxe an die Gemeinde:

Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.

Zuständig