Müllabfuhrgebühr

Für die Restabfallentsorgung ist eine Abfallabfuhrgebühr zu entrichten.

Die Abfallabfuhrgebühr wird in 4 Teilbeträgen jeweils mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben und eingehoben.

Sie setzt sich aus der Grundgebühr für das aktuelle Vierteljahr, sowie der Abholgebühr für die Mülltonnenentleerungen des letzten Vierteljahres zusammen.

Grundgebühr:

Darin ist der Kostenersatz, den die Gemeinde an den Bezirksabfallverband zu entrichten hat, der sogenannte Abfallbehandlungsbeitrag, enthalten.

Abholgebühr:

Die Abholgebühr wird für jede entleerte Mülltonne des letzten Quartals verrechnet. Daher umso weniger Entleerungen der Mülltonne durchgeführt werden, umso günstiger ist die Abholgebühr. (Gleiches Abrechnungsart wie bis 2019 das Banderolensystem)

Pro Jahr werden jedoch für die 4-wöchentliche Abfuhr 4 und für die 2-wöchige Abfuhr 14 Pflichtentleerungen vorgeschrieben. Die Abrechnung bei nicht erreichen der Mindestmenge erfolgt nach dem 4. Quartal.

Zuständig