Kundmachung betreffend Verlängerung der Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet gem. § 37b Oö. ROG

Aushängezeitraum: 05.06.2025 - 20.06.2025

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wolfern hat in seiner Sitzung vom 6.7.2023 nachstehende Verordnung beschlossen. Die Neuplanungsgebietsverordnung ist seit dem 25. Juli 2023 rechtswirksam. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.5.2025 wurde folgende Verordnung um ein weiteres Jahr verlängert:

§1

Gemäß § 37b Oö. Raumordnungsgesetz wird der Planungsraum WWZ Inkoba Flächen Teil II (Power-Region Enns-Steyr) zum Neuplanungsgebiet erklärt. Für diesen Planungsraum, welcher im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan blau schraffiert gekennzeichnet ist, soll ein Bebauungsplan neu erstellt werden.

§ 2

Durch die Erklärung zum Neuplanungsgebiet soll eine geordnete und zweckmäßige Bebauung der gegenständlichen Grundstücke im Sinne des § 37b Oö. Raumordnungsgesetz abgesichert werden.

Zur Erreichung dieser Planungsabsicht werden nachstehende Rahmenbedingungen für eine künftige Bebauung definiert:

Gebäudehöhen

Als maximale Gebäudehöhen wird eine Traufhöhe von 15 Meter festgelegt. Höhenbezugspunkt 375 m ü.A.

Sichtbereiche

An der Landesstraße 1354 sind jegliche Bebauung, Nutzung und Bepflanzung maximal 80 cm hoch, gemessen vom Straßenniveau, jedenfalls so auszuführen, dass die Sichtweiten nicht eingeschränkt werden.

Frei- und Grünflächenanteil

Der Frei- und Grünflächenanteil am Standort muss pro Bauplatz mindestens 25 % betragen.

Als Frei- und Grünflächen gelten:

Begrünte Flächen (Wiesen, Ruderalfluren, Bestockte Flächen, Wälder)

Begrünte Retentionsflächen/becken/räume

Flächen mit begrünten Rasengittern

Freiflächen mit PV-Anlagen mit begrünten Zwischenräumen

Gewässer

Parkplätze mit PV-Anlagen

Dach und/oder Vertikalbegrünungen

Wobei Parkplätze mit PV-Anlagen und Dach und/oder Vertikalbegrünungen insgesamt mit maximal 15% der Gesamtfläche angerechnet werden.

Gestaltung

Jegliche Bebauung ist derart auszuführen, dass Störungen des Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden.

Freiflächen, sonstige bauliche Anlagen (Einfriedungen, Stützmauern, Werbeeinrichtungen) sind so zu gestalten, dass sie sich in die bauliche Nutzung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.

Geländeveränderungen sind nur im erforderlichen Maß zulässig und dürfen zu keiner Störung des Orts- und Landschaftsbildes führen.

Oberflächenentwässerung

Sämtliche Oberflächenwässer sind auf eigenem Grund oder über gemeinschaftliche, auch grundstücksübergreifende Versickerungsanlagen zu versickern.

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

Es ist nur objektbezogene Eigenwerbung innerhalb der Baufluchtlinien bis zur Höhe der maximal zulässigen Firsthöhe zulässig.

PV-Anlagen auf Dächern

Die Dächer sind so zu errichten, dass die nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen auf mindesten 50% der Dachfläche ermöglicht wird.

§ 3

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 Oö. Bauordnung 1994 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert. Dies gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, ausgenommen Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. Bauordnung 1994, sinngemäß.

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet wird mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

§ 5

Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren außer Kraft.

Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern.

Der Bürgermeister

Karl Mayr

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