Gesetzliche Bestimmungen für das Zurückschneiden der Hecken, Bäume und Sträucher:
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung
§ 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße.
(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
Es ist dabei auch zu beachten, dass über der Straße ein freier Lichtraum von 4,50m vorhanden sein muss.
Für die Eigentümer von Hecken, Bäumen und Sträucher an Straßen oder Gehsteigen in Wolfern wird darauf hingewiesen, dass diese zeitgerecht zurückgeschnitten werden, damit diese nicht über die Grundgrenze in die Straßen- bzw. Verkehrsfläche ragen. Sollte das Alter der Hecken einen massiven Rückschnitt nicht erlauben, so muss mit einer gänzlichen Entfernung gerechnet werden. Bitte berücksichtigen Sie bei einer Neupflanzung die mögliche Ausdehnung einer Hecke, eines Baumes und kalkulieren Sie auch die erforderliche Entfernung ab einem gewissen Alter der Hecke/der Bäume mit ein.
Die Ausästung, bzw. Entfernung der Bäume, Sträucher und Hecken ist eine Bringschuld der jeweiligen Eigentümer, die Behörde kann im Wege der Ersatzvornahme die Arbeiten durchführen und die anfallenden Kosten per Bescheid eintreiben.