Auskunftssperre

Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde beantragen, dass keine Meldeauskunft über sie erteilt wird (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde des Wohnsitzes oder bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft zu stellen.

Schutzwürdige Interessen können sein:

Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit (Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens; Amtspersonen, die Racheakte krimineller Elemente zu befürchten haben; Unterbringung in Frauenhäusern usw.); wenn bei Pflegeeltern untergebrachte Kinder dem unerwünschten Zugriff ihrer leiblichen Eltern entzogen werden sollen; bei Inkognitoadoptionen; wenn die Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gewahrt werden soll, usw.

Zuständig

  • Nicole Dietachmair (Leiterin Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband, Bürgerservice, Meldeamt)