Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann ab 1. Oktober auf der Internet Seite des Landes OÖ beantragt werden.
Wer wird gefördert?
Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgenden Kriterien erfüllen:
• ständig bewohnter Hauptwohnsitz in OÖ seit zumindest 01. September 2024
• bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor
• der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (einmalig pro Haushalt)
Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.
Von dem Zuschuss ausgenommen sind:
Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
Vertriebene iSd § 62 AsylG
Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.
Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 19.070,00 Euro
Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 26.940,00 Euro
Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.
Als Jahreseinkommen gilt:
• bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebers ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210
• bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei mehreren Einkunftsarten,…): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale).
• Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
• Pensionen
Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
Abwicklung/Antragstellung
Die Antragsfrist läuft von 1. Oktober bis 30. November 2024. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen, den Link zur Online-Beantragung und häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie auf der Homepage vom Land OÖ unter www.land-oberoesterreich.gv.at.
Gerne unterstützt Sie das Bürgerservice der Marktgemeinde Wolfern bei Fragen bzw. gibt Hilfestellung bei der Antragstellung!