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16.12.1999
Rechtsvorschriften, welche vor ungebührlichem Lärm schützen, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und es gibt viele. In Oberösterreich regelt § 3 OÖ Polizeistrafgesetz die Lärmbelästigung beim sogenannten Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es: Wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach dem Polizeistrafgesetz ist der Lärm dann als ungebührlich anzusehen, wenn dieser gegen eine Verhaltensweise verstößt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden kann.
In vielen Gemeinden gibt es zusätzlich ortspolizeiliche Verordnungen. Auch in Wolfern gibt es eine Lärmschutzverordnung, die zu einem gutnachbarlichen Zusammenleben beitragen soll. Sie besagt unter anderem, dass Rasenmähen an Samstagen ab 17:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen im bewohnten Gebiet verboten ist. Landwirtschaften sind ausgenommen.
Lärmschutzverordnung (610 KB) - .PDF
Wolferner Wirtschaftszone WWZ - das Betriebsbaugebiet...
Kontakt:
Stefan Lorenz