Hundeverordnung

01.07.1999

§ 1
Hunde sind außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Wolfern an nachstehenden öffentlichen Orten an der Leine zu führen bzw. von diesen fern zu halten:
1. Hunde sind innerhalb der Siedlungsgebiete Lerchenring, Eckfeld, Waldrandsiedlung, Wickendorf, Wolfern-Ortsgebiet, Niederlindach, Losensteinleiten, Haid, Oberwolfern, Niederwolfern, Rad und Waldlehrpfad Hagleiten an der Leine zu führen.

§ 2
1. Das Mitnehmen von Hunden auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen ist im Sinne des § 1, Abs. 2, des OÖ. Kinder- und Jugendspielplatzgesetzes, LGBl. Nr. 107/1981, verboten.
2. Die Mitnahme von Hunden in öffentlichen Anlagen, wie Spiel- und Liegewiesen, Badeanlagen, Badebecken sowie Grün- und Parkanlagen ist verboten.

§ 3
Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei, des Hilfs-, Rettungs- und Jagdwesens sowie Blindenhunde, soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben auf diesen Plätzen notwendig ist.

§ 4
Übertretungen dieser Verordnung werden gem. § 10, Abs. 2, lit. B, des OÖ. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 idgF., mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- geahndet.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.