Freizeitwohnungspauschale

Mit 1. Jänner 2019 trat auf Grund §§ 54 bis 56 Oö. Tourismusgesetz 2018 eine Bestimmung in Kraft, welche die Einhebung einer Abgabe auf Freizeitwohnungen durch das Land regelt. 

Auf Grund dieser Bestimmung gelten jedoch nicht nur Wohnungen in Tourismusgebieten als Freizeitwohnungen, sondern gelten künftig auch leerstehende Wohnungen bzw. Wohnungen in denen niemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist als Freizeitwohnungen und sind dadurch von der Abgabenpflicht betroffen. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Abgabe zwar von der Gemeinde einzuheben, jedoch in der Folge an das Land bzw. an den Tourismusverband abzuführen ist. Lediglich 5% verbleiben der Gemeinde als Abgeltung für die Einhebung.

Wenn Sie Eigentümer einer von der Abgabenpflicht betroffenen Wohnung sind, gelten für Sie nachstehende Informationen:

1. Definition

Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“. Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die neue Landesabgabe zu entrichten

2. Ausnahmetatbestände:

Auch ohne entsprechende Hauptwohnsitzmeldung besteht keine Abgabenpflicht, wenn die Wohnung überwiegend für einen der folgenden Zwecke benötigt wird:

  • als Gästeunterkunft;
  • zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre;
  • zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes;
  • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler;
  • zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

 a. Eine Ausnahme greift auch für Wohnungen, die von den Inhaber(innen) bzw. Inhabern aus  gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnt werden. Solche  Wohnungen können bis zur Dauer von einem Jahr unbewohnt bleiben, ohne als  Freizeitwohnungen zu gelten (trifft bei einem pflegebedingten Wechsel in ein Betreutes  Wohnen, bzw. Alten- und pflegeheim zu).

 b. Keine Freizeitwohnungen sind auch leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-,  Wohnungs- und Siedlungsvereinigung bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die  Schaffung von Wohnraum ist.

3. Entrichtung und Höhe der Abgabe:

a) Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis spätestens 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten.

Die Höhe der Pauschale beträgt:

  1. für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche 79,20 Euro,
  2. für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 118,80 Euro.

b) Nach der neuen Gesetzeslage sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale bis zu einer Höhe von 150% bei Wohnungen bis 50m², bzw. bis zur 200% bei Wohnungen über 50m² auszuschreiben und einzuheben. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wolfern hat in seiner letzten Sitzung beschlossen, keinen Gemeindezuschlag einzuheben.

Zuständig